Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung

Fahrten mit einem Kraftfahrzeuganhänger, die allein zum Zweck der Werbung unternommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach StVO § 5. BVerfG v. 09.02.1972: Die bundesrechtlichen Werbeverbote im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrsordnung sind keine abschließenden Regelungen.

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